Weitere Entscheidung unten: BSG, 26.01.1967

Rechtsprechung
   BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66   

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BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66 (https://dejure.org/1967,642)
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BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 (https://dejure.org/1967,642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung des Streitwerts - Revisionsgrenze - Rückwirkung - Revisionsfähigkeit eines Urteils - Negative Feststellungsklage - Verlust von Beweismitteln - Beweissicherungsverfahren - Fehlen des Feststellungsinteresses - Beschleunigungsgrundsatz

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1439 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66
    28 So liegt der Pall aber nicht0 Dem Kläger geht es nach seinem gesamten Vorbringen um die Klärung, ob er die ihm vorgeworfenen unredlichen Handlungen begangen hat und die Beklagten daraus Ansprüche gegen ihn herleiten können» Daß hierbei der Gesichtspunkt des drohenden Verlustes von Beweismitteln oder der v/esentlichen Erschwerung der Beweisführung zur Unterstützung herangezogen wird, kann bei der Würdigung des Interesses an der alsbaldigen Feststellung durchaus berücksichtigt werden (BGHZ 18, 22 /"41 7 mit weiteren Hinweisen; desgl» Wieczorek, aaO).
  • BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57

    Gerichte für Arbeitssachen - Begründung der sachlichen Zuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66
    Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Der Senat hat geprüft, ob die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht erfolgen soll» Letzteres wäre zulässig gewesen, weil auch das Arbeitsgericht die Klage wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat und damit ein Urteil im Sinne des § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO an zunehmen ist (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29» Aufl», § 538 Anm» 3 B mit Hinweisen), für das das Zurückverweisungsver bot des § 68 ArbGG nicht gilt (BAG 5, 139 /" 143 / = AP Nr» 47 zu § 2 ArbGG 1953)» Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die bisherige außergewöhnlich lange Prozeßdauer dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs» 1 Satz 1 ArbGG der Vorzug gegeben werden muß» Er hält es deshalb gemäß § 540 ZPO für sachdienlich, daß das Landesarbeitsgericht nunmehr in der Sache entscheidet (vgl» BAG AP Nr» 1 zu § 183 ZPO) und hat deshalb die Zurückverweisung an dieses Gericht ausgesprochen» gez» Hilger Dr» Gröninger Dr» Schröder Helmschrott Schormann.
  • BAG, 24.11.1966 - 5 AZR 141/66

    Negative Feststellungsklage - Tatsächliche Umstände - Konkreter Sachverhalt

    Auszug aus BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66
    a) Im Falle einer negativen Feststellungsklage, wie sie hier erhoben ist, ist das rechtliehe Interesse im Sinne des § 256 ZPO schon dann gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt und der Kläger die tatsächlichen Umstände vorträgt, aus denen der Beklagte seinen Anspruch herleiten will (BAG vom 24» November 1966 - 5 AZR 141/66 - / "demnächst/ AP Nr» 44 zu § 256 ZPO)» Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Klage» Die Beklagten haben nicht nur vor diesem Rechtsstreit dem Kläger selbst gegenüber, sondernauch im gesamten Verlauf des Rechtsstreits immer wieder behauptet, der Kläger schulde ihnen aus Veruntreuungen wenigstens 17»500,- DM» Daß die Beklagten gegenwärtig kein Interesse daran haben, gegen den Kläger gerichtlich vorzugehen, beruht nach dem Vortrag der Beklagten darauf, daß der Kläger flüchtig und einem finanziellen Zugriff nicht zugänglich ist» Die Be- 4.
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit ausnahmsweise anstelle an das Landesarbeitsgericht auch an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Landesarbeitsgericht die Sache seinerseits ausnahmsweise an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen können (vgl. BAG 28. November 1963 - 5 AZR 68/63 - AP ArbGG 1953 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 25; 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 - AP ZPO § 256 Nr. 45; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 75 Rn. 34).
  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt und die Frist zu seiner Einlegung läuft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an (RGZ 110, 427, 429; 116, 13, 14 m. N.; RG DR 43, 249, 250; RAG RArbGE 23, 170, 171; BGHZ 17, 149, 151; BGH Urteil vom 20. Mai 1970, VIII ZR 256/68, MDR 1970, 757, 758 = LM ZPO § 319 Nr. 6; BGHZ 67, 284, 286 m. N.; BGH Urteil vom 10. März 1981, VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549; BFH Beschluß vom 9. August 1974, V B 29/74, BB 1974, 1330 (zu § 107 FGO); BVerwG Beschluß vom 7. April 1966, IV B 165/65, RdL 1966, 251 (zu § 118 VwGO); vgl. auch BAG Urteil vom 23. Februar 1967, 3 AZR 237/66, NJW 1967, 1439).
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 698/96

    Tantieme - Anrechnung einer tariflichen Verdienstsicherung

    Denn das Berufungsgericht hat von der nach § 540 ZPO möglichen Zurückverweisung abgesehen und in der Sache selbst entschieden (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 - AP Nr. 45 zu § 256 ZPO).
  • BAG, 19.06.1984 - 1 AZR 361/82

    Tarifautonomie: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Tarifzielen während laufender

    Er muß behaupten und auch beweisen, daß der Beklagte sich eines Anspruchs aufgrund dieses dargelegten bestimmten Sachverhalts berühmt (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1966 - 5 AZR 141/66 - AP Nr. 44 zu § 256 ZPO , zu I der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 - AP Nr. 45 zu § 256 ZPO , zu 2 a der Gründe).
  • LAG Berlin, 27.07.2005 - 10 Sa 798/05

    Arzt im Praktikum, AiP, Arzt, Eingruppierung, Approbation, Tarifautonomie,

    Dabei ist anerkannt, dass grundsätzlich ein Feststellungsinteresse für eine Feststellung gegeben ist, mit der geklärt werden soll, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, soweit hiervon die Entscheidung über mehrere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (BAG vom 28.5.1997 - 4 AZR 663/95 - AP Nr. 45 zu § 256 ZPO 1977).
  • LAG Köln, 19.10.2000 - 5 Sa 701/00

    Einstufung als technischer Angestellter im Sinne des Gehaltsrahmenabkommens für

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  • BAG, 09.10.1970 - 1 ABR 18/69

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Lohngruppeneinteilung

    Der einzelne Arbeitnehmer kann seinen tariflichen Lohnanspruch, und zwar rückwirkend, jederzeit geltend machen, indem er beim Arbeitsgericht eine Klage e r reicht Daß neben einem solchen TJrteilsverfahren noch das Beschlußverfahren des § 6 l Abs. 2 Satz 3 und des § 64 Abs. 1 BetrVG zulässig ist, erklärt sich aus der vei schiedenen Zielsetzung beider Verfahren Im Urteilsveriahren geht es um den individuellen Lonnanspruch des einzelnen Arbeitnehmers, im Beschlußverfahren da gegen um die Bestimmung der Grenzen des kollektivrechtlichen Mitwirkungsrechts des Betriebsrats c) ist nach alledem bei der schon bisher vom Senat \eitietenen Auffassung zu verbleiben, so kann docn z Z aaruber, ob der Antrag zu 1 begrundec ist, d h ob aie von der Antragsgegnerin vorgenommenen Engruopieiungen tarifwidrig sind una aer vom Betriebsrat behauotete Verstoß gegen § 61 Abs. 3 iit a somit vorliegt, nocn nicht endgültig entschieden werden 103 Eine solche Entscheidung setzt voraus, daß die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen beteiligten Arbeitnehmer festgestellt sind An dieser Feststellung fehlt es ±m Streitfall Da sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie nicht durch den erkennenden Senat geteffen werden Deshalb muß hinsichtlich des Antrags zu 1 der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zuruckverwiesen werden» Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, wie sie die Rechtsbeschwerdeerwiderung angeregt hat, verbietet sich allerdings nach dem Grundgedanken der §§ 9, f", 68 ArbGG (BhG AP Nr. 45 zu § 256 ZPO) 5 Dagegen ist der vom Betriebsrat gestellte Antrag zu 2 unzulässig.
  • LAG Sachsen, 31.03.1999 - 2 Sa 1384/97

    Streitwert bei Klage gegen Arbeitgeberweisung

    Eine "gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit" würde nur drohen, wenn hinsichtlich des Inhalts der zu erbringenden Arbeitsleistung zwischen den Parteien Streit bestünde (BAG vom 30. August 1995, a. a. O.) oder der Beklagte sich für berechtigt hielte, den Kläger Sekretariatsarbeiten anzuweisen (vgl. BAG vom 23. Januar 1992, a. a. O.), sich mit anderen Worten eines entsprechenden Weisungsrechts berühmte (BAG vom 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 -, AP Nr. 45 zu § 256 ZPO ).
  • LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Sa 1083/08

    Unzulässige negative Feststellungsklage der Arbeitgeberin zur Entfernung einer

    Ebenso wenig werden durch das Entfernungsverlangen des Beklagten Rechte der Klägerin oder auch nur rechtlich schützenswerte Interessen gefährdet (vgl. BAG 23.02.1967 - 3 AZR 237/66, AP Nr. 45 zu § 256 ZPO.
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Rechtsprechung
   BSG, 26.01.1967 - 3 RK 42/64   

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https://dejure.org/1967,2346
BSG, 26.01.1967 - 3 RK 42/64 (https://dejure.org/1967,2346)
BSG, Entscheidung vom 26.01.1967 - 3 RK 42/64 (https://dejure.org/1967,2346)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 1967 - 3 RK 42/64 (https://dejure.org/1967,2346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1439
  • MDR 1967, 702
  • DB 1967, 516
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.12.1964 - 12 RJ 526/64

    Beantragung einer Kriegswaisenrente eines ehelichen Sohnes - Gewährung von

    Auszug aus BSG, 26.01.1967 - 3 RK 42/64
    Die Revisionen sind begründet, Zu Unrebht hat das LSG angenommen, die klagende Genessenschaft habe unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gegen die beklagte AOK Anspruch nicht nur auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge, sondern auch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie durch Inanspruchnahme eines Kredite bei ihrer Bank in Gestalt der üblichen Bankzinsen gehabt hat° Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, daß die Aufnahme eines Bankkredits wirtschaftlich gesehen Folge der finanziellen Belastung eines Arbeitgebers mit - möglicherweise unerwarteten - Beitragsforderungen sein kann, zumal wenn sie zur Abwendung eines drohenden Verwaltungszwangs erfolgt ist, Deshalb ist die Möglichkeit nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, daß sich der aus der Aufhebung des zugrunde liegenden rechtswidrigen Verwaltungsakts fließende Anspruch auf Folgenbeseitigung auch auf Ersatz solcher unvermeidlichen Aufwendungen erstreckto ' ' Indessen ist für eine solche auf Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gestützte Lückenausfüllung kein Raum, wenn das jeweilige Rechtsgebiet, dem der Anspruch angehört, die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung enger begrenzt, Das ist aber im Recht der Sozialversicherung der Fall, Hier wird grundsätzlich sowohl im Falle des Leistungs- Verzugs als auch dem der Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nur der den Gegenstand der Leistung selbst bildende Betrag geschuldet; Verzugszinsen sind nicht zu entrichten (vg1" BSG 22, 150, 153 ff; 24, 16, 18 f)" Soll der Schuldner ausnahmsweise.
  • BSG, 22.09.1965 - 1 RA 285/62

    Ansprüche des Sozialhilfeträgers - Überleitung eines Rentenanspruchs - Ansprüche

    Auszug aus BSG, 26.01.1967 - 3 RK 42/64
    Jaß im Recht der Sozialversicherung solche zusätzlichen Leistungsverpflichtungen im Falle des Verzugs nur gegenüber der forderungsberechtigten Verwaltung - das allerdings? wie dargelegt, auch nur in wenigen Fällen -, nicht aber auch umgekehrt vorgesehen sind, stellt keine unzulässige Privilegierung der Verwaltung dar° Die Träger der Sozialversicherung tragen als Repräsentanten der Solidargemeinschaften der Versicherten eine besondere Verantwortung dafür, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt werden (vgl" BSG 24, 16, 19)" Insbesondere muß bei den Krankenkassen als Einzugsstellen berücksichtigt werden, daß sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, auf einen pünktlichen Beitragseingang hinzuwirken, damit die Versicherungsträger rechtzeitig in den Besitz der zur bestimmungsgemüßen Verwendung erforderlichen Mittel kommen" Sie können daher nicht jeweils warten, bis die Bescheide bindend geworden sindo Daß diese Sonderstellung der Verwaltung auch auf anderen Rechtsgebieten anerkannt ist, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31" März 1965 (DVBl 1963, 295)" wonach das Finanzamt berechtigt ist, noch nicht bindend gewordene Steuerbescheide zu vollziehen, und im Falle einer späteren Aufhebung dieser Bescheide außer der Rückzahlung des Empfangenen nur ein Anspruch aus etwaiger Amtspflichtverletzung7 nicht aber aus anderen Gesichtspunkten gegeben ist°.
  • KG, 31.01.1963 - 1 W 2296/62

    Beschwerde an den OLG-Präsidenten nach der allgemeinen Verfügung der RJM 5 Abs 2

    Auszug aus BSG, 26.01.1967 - 3 RK 42/64
    Jaß im Recht der Sozialversicherung solche zusätzlichen Leistungsverpflichtungen im Falle des Verzugs nur gegenüber der forderungsberechtigten Verwaltung - das allerdings? wie dargelegt, auch nur in wenigen Fällen -, nicht aber auch umgekehrt vorgesehen sind, stellt keine unzulässige Privilegierung der Verwaltung dar° Die Träger der Sozialversicherung tragen als Repräsentanten der Solidargemeinschaften der Versicherten eine besondere Verantwortung dafür, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt werden (vgl" BSG 24, 16, 19)" Insbesondere muß bei den Krankenkassen als Einzugsstellen berücksichtigt werden, daß sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, auf einen pünktlichen Beitragseingang hinzuwirken, damit die Versicherungsträger rechtzeitig in den Besitz der zur bestimmungsgemüßen Verwendung erforderlichen Mittel kommen" Sie können daher nicht jeweils warten, bis die Bescheide bindend geworden sindo Daß diese Sonderstellung der Verwaltung auch auf anderen Rechtsgebieten anerkannt ist, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31" März 1965 (DVBl 1963, 295)" wonach das Finanzamt berechtigt ist, noch nicht bindend gewordene Steuerbescheide zu vollziehen, und im Falle einer späteren Aufhebung dieser Bescheide außer der Rückzahlung des Empfangenen nur ein Anspruch aus etwaiger Amtspflichtverletzung7 nicht aber aus anderen Gesichtspunkten gegeben ist°.
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 19/83

    Beitragserstattungsanspruch - Verzinsung eines Anspruchs - Verzugszinsen -

    Es sei allenfalls an Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zu denken (BSG vom 26. Januar 1967 - 3 RK 42/64 - SozR Nr. 3 zu § 1424 RVO = USK 6711).

    Dies sei vom BSG bereits im Urteil vom 26. Januar 1967 (3 RK 42/64) entschieden worden.

    Dieser Anspruch richtet sich von seiner Definition her auf die Beseitigung eines Zustandes, der infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns eingetreten ist, und geht nicht auf Schadensersatz in Geld (so z.B. Rüfner in: Erichsen/Martens, Allg VerwR, 6.Aufl, § 53 V, S 522 oben; s BSG, Urteil vom 26. Januar 1967 - 3 RK 42/64 -).

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